FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2005
14 K 172/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 3 Nr. 65 § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrAVG § 14 § 17 § 11 Abs. 1 § 10 § 7 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1658
EFG 2005, 949

Abzugsfähigkeit der von Kommanditisten entrichteten Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) als Sonderbetriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 14 K 172/00

DRsp Nr. 2005/8348

Abzugsfähigkeit der von Kommanditisten entrichteten Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) als Sonderbetriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben

1. Die von den nicht mehrheitlich beteiligten Kommanditisten einer KG entrichteten Beiträge an den PSVaG mindern den steuerlichen Gesamtgewinn der KG nicht und sind daher nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig bzw. sind -sofern sie den Gewinn der KG gemindert haben- dem Gewinnanteil der Mitunternehmer hinzuzurechnen. 2. Allenfalls könnte ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht zu ziehen sein, der jedoch nicht in der Gewinnfeststellung der KG, sondern der Einkommensteuerveranlagung der Kommanditisten geltend zu machen wäre.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 4 § 3 Nr. 65 § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrAVG § 14 § 17 § 11 Abs. 1 § 10 § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von Kommanditisten entrichtete Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) bei diesen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.