Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Bestimmung der angemessenen Höhe trotz Unterhaltstitel
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen L 2 B 71/03
DRsp Nr. 2008/8928
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Bestimmung der angemessenen Höhe trotz Unterhaltstitel
Bei einer Abzweigung nach § 48SGB I ist im Rahmen der Ermessensausübung auch beim Vorliegen eines Unterhaltstitels zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen nach Abzweigung ein angemessener Betrag verbleibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]