LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.09.2005
L 2 B 71/03
Normen:
SGB I § 48 ; SGG § 73a ; ZPO § 114ff ;

Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Bestimmung der angemessenen Höhe trotz Unterhaltstitel

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen L 2 B 71/03

DRsp Nr. 2008/8928

Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Bestimmung der angemessenen Höhe trotz Unterhaltstitel

Bei einer Abzweigung nach § 48 SGB I ist im Rahmen der Ermessensausübung auch beim Vorliegen eines Unterhaltstitels zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen nach Abzweigung ein angemessener Betrag verbleibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 48 ; SGG § 73a ; ZPO § 114ff ;