ArbG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2005
6 Ca 2685/05
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 21

ArbG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2005 (6 Ca 2685/05) - DRsp Nr. 2006/7098

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 6 Ca 2685/05

DRsp Nr. 2006/7098

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier personenbedingter Änderungskündigungen sowie einer ordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.1982 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.10.1982 (Bl. 13 und 14 der Gerichtsakte) bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde als Laborgehilfin eingestellt und entsprechend vergütet. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.363,50 EUR. Von Oktober 1979 bis Oktober 1982 absolvierte die Klägerin an der medizinischen Einrichtung der Universität Düsseldorf eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistenten (MTA). Die Klägerin hatte das im Anschluss an die Ausbildung folgende Examen nicht bestanden. Dies teilte sie der Beklagten auch mit.

In der Folgezeit führte die Klägerin Tätigkeiten aus, die von medizinisch-technischen Assistenten wahrgenommen werden; die Klägerin hat auch die Laborleiterin bei deren Abwesenheit vertreten. Weiterhin nahm die Klägerin am Bereitschaftsdienst teil. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.