OLG Brandenburg - Urteil vom 02.08.2006
7 U 215/05
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 238
NZM 2007, 129
OLGReport-Brandenburg 2007, 95
VersR 2007, 1133
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 654/04

Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 7 SGB VII

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 7 U 215/05

DRsp Nr. 2006/26178

Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 7 SGB VII

Besteht das Hilfeleisten eines für den selben Betrieb tätigen Arbeiters nur in dem zur Verfügungstellen eines Arbeitsmittels ohne weiteres eigenes Tätigwerden, so greift bereits der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 7 SGB VII, sodass kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB besteht.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Unfallereignisses am 3.1.2002 auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.10.2002 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.957,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.1.2004 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 3.1.2002 im R...-Einkaufsshop in W..., ..., zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Institutionen übergehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.