I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Unfallereignisses am 3.1.2002 auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.10.2002 zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.957,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.1.2004 zu zahlen;
3.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 3.1.2002 im R...-Einkaufsshop in W..., ..., zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Institutionen übergehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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