OLG Naumburg - Urteil vom 18.10.2006
6 U 85/06
Normen:
SGB X § 116 ; VVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 905
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2276/05

Zur Leistungspflicht einer Haftpflichtversicherung aus einem Teilungsabkommen zwischen Versicherer und gesetzlicher Krankenkasse

OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 6 U 85/06

DRsp Nr. 2007/12667

Zur Leistungspflicht einer Haftpflichtversicherung aus einem Teilungsabkommen zwischen Versicherer und gesetzlicher Krankenkasse

»1. Der vertragliche Anspruch einer Krankenkasse auf Ersatz von Aufwendungen für die Heilung von Gesundheitsschäden, die Bewohner von Pflegeheimen infolge Stürzen erlitten haben, nach einem Teilungsabkommen mit dem Haftpflichtversicherer des Heimträgers setzt einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensfall und der versicherten Betriebshaftpflicht voraus. Das folgt aus den so lautenden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 8 TA, wonach das Teilungsabkommen nur insoweit anwendbar ist, als die Haftpflichtversicherung für den Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. 2. Damit ist der innere Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis gemeint, der für die Grenze der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1981 - IVa ZR 181/80, VersR 1982, 333). Das ist nicht gleichbedeutend mit der haftungsbegründenden Kausalität, weil § 1 Abs. 1 TA den Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage vorsieht.