LAG Thüringen - Urteil vom 28.06.2007
3 Sa 36/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2382/04

Kündigung eines Kraftfahrers wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

LAG Thüringen, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 36/07

DRsp Nr. 2009/5773

Kündigung eines Kraftfahrers wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

1. Die Kündigung aus Anlass einer langandauernden Krankheit ist sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. 2. Wann von einer langandauernden Krankheit auszugehen ist, kann nicht nach starren Grenzen bemessen werden; bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als ein Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit handelt es sich im Einzelfall um eine langandauernde Krankheit. 3. Bei einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit ist in der Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen; steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss, ist schon aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auf Dauer ganz erheblich gestört.