VG Stuttgart - Urteil vom 29.06.2007
9 K 2361/06
Normen:
SGB I § 40 Abs. 1 ; SGB I § 40 Abs. 2 ; SGB I § 45 ; SGB VIII § 74 Abs. 1 ; BGB § 195 ; BGB § 214 Abs. 1 ; VwGO § 114 ;

Verjährung; Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I); Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe; Kindergartenförderung; Verjährung

VG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 2361/06

DRsp Nr. 2008/13333

Verjährung; Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I); Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe; Kindergartenförderung; Verjährung

»1. Der Anspruch auf Förderung eines Kindergartens gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 1 SGB VIII verjährt innerhalb von vier Jahren. 2. Die Erhebung der Einrede der Verjährung steht im Ermessen der Behörde; wird dieses nicht ausgeübt, ist die Einrede nicht wirksam erhoben.«

Normenkette:

SGB I § 40 Abs. 1 ; SGB I § 40 Abs. 2 ; SGB I § 45 ; SGB VIII § 74 Abs. 1 ; BGB § 195 ; BGB § 214 Abs. 1 ; VwGO § 114 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den Waldorfkindergarten Sch. für die Kalenderjahre 1998 und 1999.

Er stellte am 2.11.2005 einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 mit der Begründung ablehnte, die Ansprüche seien verjährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch noch nicht entstanden sei, da der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen habe.