FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2008 6 V 6205/07
Normen:
GewStG (1991) § 3 Nr. 20 Buchst. c ; UStG (1999) § 4 Nr. 16 Buchst. d ; AO § 53 Nr. 2 ; HeimG § 6 ; BSHG § 68 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Umsatz- und Gewerbesteuerbefreiung bei Betrieb eines Altenheims
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 6 V 6205/07
DRsp Nr. 2008/11557
Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Umsatz- und Gewerbesteuerbefreiung bei Betrieb eines Altenheims
1. Ein Altenwohnheim kann nur dann nach § 4 Nr. 16 d UStG 1999 bzw. § 3 Nr. 20 c GewStG 1991 steuerbefreit sein, wenn das Heim formell rechtmäßig betrieben (Erlaubnis nach § 6Heimgesetz) und durch aussagekräftige Unterlagen belegt wird, dass die Voraussetzungen der o. g. Steuerbefreiungsvorschriften hinsichtlich einer der beiden Tatbestandsvarianten (Erbringung von mindestens 40 v. H. der gesamten Leistungen an Personen, die entweder unter den Personenkreis des § 68BSHG oder unter den Personenkreis des § 53 Nr. 2 AO 1977 fallen) erfüllt sind.
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