FG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2008
11 K 335/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 ; AO § 168 ; ArbEG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2009, 708
EFG 2008, 1970
IStR 2008, 889

LSt-Anmeldung; Anfechtungsrecht; Arbeitnehmer - Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 335/06

DRsp Nr. 2008/21251

LSt-Anmeldung; Anfechtungsrecht; Arbeitnehmer - Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers

1. Ein Arbeitnehmer kann die Steueranmeldungen des früheren Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betreffen. 2. Die LSt-Anmeldung betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der LSt unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat. Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers macht es daher erforderlich, dass er die Anmeldung der LSt anfechten bzw. einen Antrag auf Änderung stellen kann.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 ; AO § 168 ; ArbEG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die Beigeladene, von einer Vergütung für Diensterfindungen zu Recht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat.

Der Kläger hat während seiner Anstellung bei der Beigeladenen (MPI) mehrere Erfindungen, so genannte Diensterfindungen, gemacht. Das MPI hat von seinem Recht als Arbeitgeber Gebrauch gemacht, diese Erfindungen unbeschränkt in Anspruch zu nehmen. Dafür erhält der Kläger die vertraglich festgesetzte Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG).