OLG Braunschweig - Urteil vom 16.12.2008
2 U 9/08
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 194 Abs. 1 a; SGB V § 69;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2945/07

Wettbewerbswidrigkeit des unaufgeforderten telefonischen Angebots des Abschlusses einer privaten Zusatzversicherung durch eine gesetzliche Krankenkasse

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 2 U 9/08

DRsp Nr. 2009/2774

Wettbewerbswidrigkeit des unaufgeforderten telefonischen Angebots des Abschlusses einer privaten Zusatzversicherung durch eine gesetzliche Krankenkasse

1. Das UWG findet auf gesetzliche Krankenkassen Anwendung, wenn diese gemäß § 194 Abs. 1a SGB V ihren Versicherten die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen anbieten. § 69 SGB V, wonach bestimmte Rechtsbeziehungen der Krankenkassen unter Ausschluss des UWG abschließend im 4. Kapitel des SGB V geregelt sind, greift in diesem Bereich nicht ein. 2. Wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen ihrer Versicherten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung anruft und ihm die Vermittlung einer privaten Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung anbietet, verstößt sie gegen § 7 II Nr. 2 UWG.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8.1.2008 - 21 O 2945/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.