OVG Sachsen - Beschluss vom 09.10.2008
PL 9 B 416/06
Normen:
SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1646/04

Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung mangels freier Stellenplätze; Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen PL 9 B 416/06

DRsp Nr. 2010/4478

Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung mangels freier Stellenplätze; Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2004 - PL 9 K 1646/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 4;

Gründe

I.

Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3 ist im Wesentlichen streitig, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG entstanden ist.