OLG Celle - Beschluss vom 07.05.2009
17 W 6/09
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3; HeimG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1518
NJW 2009, 2336
OLGReport-Celle 2009, 560
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 92 T 95/08

Begriff des Heimaufenthalts

OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 17 W 6/09

DRsp Nr. 2009/10614

Begriff des Heimaufenthalts

1. Der vergütungsrechtliche Heimbegriff nach § 5 Abs. 3 VBVG ist grundsätzlich eigenständig zu bestimmen. Dies schließt es aber nicht aus, bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 VBVG bestimmte Erfahrungssätze anzuwenden, die an die heimrechtliche Qualifikation der von dem Betroffenen bewohnten Einrichtung anknüpfen. Heime im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG sind regelmäßig auch Heime im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG. 2. Für die Beurteilung, ob ein Heimaufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG vorliegt, kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der von dem Einrichtungsträger gegenüber dem Bewohner zu erbringenden Leistungen an, sondern auf eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht. 3. Ein Heimaufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der Einrichtungsträger ein Kündigungsrecht für den Fall einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfes beim Bewohner vorbehalten hat (Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG wegen Abweichung von OLG Dresden FamRZ 2006, 499 f.).

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette: