OLG Hamburg - Urteil vom 19.02.2009
3 U 225/06
Normen:
EGBGB Art. 34; GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 S. 1; AMG § 78 Abs. 2 S. 2; AMPreisV § 1; AMPreisV § 3; HWG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 78
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 340/06

Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts auf die Internet-Versandapotheke DocMorris; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Bonusmodells

OLG Hamburg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 3 U 225/06

DRsp Nr. 2009/16508

Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts auf die Internet-Versandapotheke DocMorris; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Bonusmodells

1. Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt. 2. Die Arzneimittelpreisverordnung stellt zwingendes öffentliches Recht im Sinne von Art. 34 EGBGB dar. Der niederländische Anbieter DocMorris ist daher verpflichtet, die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften bei einem Vertrieb nach Deutschland einzuhalten. 3. Das "Bonus-Modell" des Anbieters DocMorris stellt einen Verstoß gegen § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV sowie gegen § 7 HWG dar. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung sind die §§ 1,3 AMPreisV und § 7 HWG in der Regel nebeneinander anwendbar.

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. August 2006, Az. 315 O 340/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Normenkette:

EGBGB Art. 34; GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;