OLG Thüringen - Urteil vom 12.08.2009
7 U 244/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
EWiR § 626 BGB 1/2010, 215
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 174/04

Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers wegen Verletzung von Kontrollpflichten; Begriff der Kenntnis i.S. von § 626 Abs. 2 BGB

OLG Thüringen, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 7 U 244/07

DRsp Nr. 2010/6214

Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers wegen Verletzung von Kontrollpflichten; Begriff der Kenntnis i.S. von § 626 Abs. 2 BGB

1. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dieser in einem Konzern kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, um die Ausstellung von Scheinquittungen für angebliche Mitarbeiterprämien und von Scheinrechnungen zu verhindern. 2. Ergeben sich die Vorwürfe gegen die Geschäftsführung aus einer in Auftrag gegebenen Sonderprüfung, so beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit Unterrichtung des für die Kündigung zuständigen Gremiums (hier: des Aufsichtsrats) durch den Sonderprüfer.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15.02.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2;

Gründe: