SchlHOLG - Beschluss vom 28.05.2009
16 W 60/09
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 84;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 156/08

Abgrenzung von Arbeitnehmern und selbständigen Gewerbetreibenden; Ansprüche der Mitarbeiter eines großen Finanzdienstleisters

SchlHOLG, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 16 W 60/09

DRsp Nr. 2009/21801

Abgrenzung von Arbeitnehmern und selbständigen Gewerbetreibenden; Ansprüche der Mitarbeiter eines großen Finanzdienstleisters

Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern eines großen Finanzdienstleisters, die nach dem zugrunde liegenden "Consultant Vertrag" als selbständige Gewerbetreibende i.S.v. § 84 HGB bezeichnet werden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24. März 2009 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 €.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 84;

Gründe:

I.