FG Münster - Urteil vom 18.02.2010
6 K 390/08 AO
Normen:
SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 107; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 74 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1140

Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers auf nachträglich festgesetztes Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 390/08 AO

DRsp Nr. 2010/11576

Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers auf nachträglich festgesetztes Kindergeld

1. Eine Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 EStG kommt nach der Rspr. des BFH in den Fällen und für Zeiträume nicht in Betracht, in denen Sozialleistungen an ein in einem eigenen Haushalt lebenden Kind erbracht worden sind, während das Kindergeld unter Geltung des BSHG als Einkommen beim anspruchsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen war. 2. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG besteht jedoch, wenn die minderjährigen Kinder zum Haushalt der Eltern gehörten und das Kindergeld auf die Sozialleistungen angerechnet worden wäre.

Normenkette:

SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 107; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 74 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Kindergeld an die Stadt M (Beigeladene) als Sozialleistungsträger i.S. des § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).