OLG Braunschweig - Urteil vom 08.04.2010
8 U 131/09
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; SGB VII § 106 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 764/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII; Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 8 U 131/09

DRsp Nr. 2010/17747

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII; Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

1. Der Fahrer eines Käufers von Waren, der in dessen Auftrag auf den Betriebshof des Lieferanten fährt, um dort Waren abzuholen, ist mit einem Staplerfahrer des Lieferanten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII tätig. 2. Wird er durch den Staplerfahrer verletzt, so stellt sich dies als Ergebnis eines aufeinander bezogenen Handlungsablaufes und nicht als zufällige Begegnung dar mit der Folge, dass der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII eingreift. 3. Auf diesen Haftungsausschluss kann sich auch der Geschäftsherr des Staplerfahrers gegenüber dem Schädiger berufen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2009 - 8 O 764/09 (083) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil auf die Wertstufe bis 16.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; SGB VII § 106 Abs. 3;

Gründe: