OLG Hamburg - Urteil vom 02.05.2014
6 U 73/13
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 77/12

Rechte des Käufers eines gebrauchten Pkw bei Lackmängeln und verstellter SpurEntbehrlichkeit der Setzung einer Frist zur nach Erfüllung

OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 6 U 73/13

DRsp Nr. 2023/3419

Rechte des Käufers eines gebrauchten Pkw bei Lackmängeln und verstellter Spur Entbehrlichkeit der Setzung einer Frist zur nach Erfüllung

Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung zum Zwecke der Behebung von Lackmängeln ist entbehrlich, wenn der Verkäufer des Pkw angesichts eines Sachverständigengutachtens, das die Lackschäden im Einzelnen beschreibt und mit Lichtbildern belegt, Mängel bestreitet und sich weigert, insoweit Kosten zu übernehmen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 09.04.2013 (Az. 321 O 77/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.503,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.994,01 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2;

Gründe: