OLG Oldenburg - Urteil vom 16.04.2015
1 U 81/14
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3;
Fundstellen:
AUR 2015, 346
VRS 129, 1
VRS 2015, 1
r+s 2015, 576
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 17.07.2014

Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen bei einem LandwirtBegriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 1 U 81/14

DRsp Nr. 2015/15136

Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen bei einem Landwirt Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

Arbeiten bei der Anlieferung von Tieren (hier: Schweinen) der Lkw-Fahrer und der Landwirt dergestalt Hand-in-Hand zusammen, dass der Fahrer die Rampe des Lkw herablässt und der Landwirt die Stalltür öffnet, dann liegt eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII vor, was eine Haftung des Lkw-Fahrers für einen Unfall bei der Anlieferung ausschließt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.07.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten aufgrund eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen.