LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.11.2018
L 10 AS 271/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 395/18

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsWeitergewährung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und HeizungAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen L 10 AS 271/18 B ER

DRsp Nr. 2022/10483

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Weitergewährung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die Möglichkeit des § 41 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB II nicht nutzt bzw die beabsichtigte Kürzung nicht bereits im Bewilligungsbescheid umsetzt - bei der späteren Umsetzung der Kostenabsenkung auf die Angemessenheit nicht nach § 48 SGB X, sondern nach § 45 SGB X.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2018 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. August 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 193;

Gründe

I.