OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.06.2021
13 ME 527/20
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZAR 2022, 171
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 11.11.2020

Ermittlung der Lebensunterhaltssicherung für Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Unionsrecht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 13 ME 527/20

DRsp Nr. 2021/10564

Ermittlung der Lebensunterhaltssicherung für Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Unionsrecht

Im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) durch Art. 15 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/109/EG unionsrechtlich überformt. Dieser schließt es aus, bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wie bei inländischen Arbeitsuchenden mit Grundsicherungsanspruch Freibeträge für Erwerbstätige gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II (sog. "Erwerbstätigenbedarfspauschalen") mit bedarfsdeckungsmindernder Wirkung abzutragen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. November 2020 bleibt ohne Erfolg.