OVG Sachsen - Beschluss vom 16.08.2021
6 B 63/21
Normen:
ArbZG § 13 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 11/21

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in einem Callcenter; Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Betriebs

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 6 B 63/21

DRsp Nr. 2022/13704

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in einem Callcenter; Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Betriebs

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2021 - 4 L 11/21 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 13 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in einem Callcenter auf Grundlage von § 13 Abs. 5 ArbZG.