OLG Rostock - Urteil vom 28.03.2023
7 U 95/22
Normen:
BGB § 134; GewO § 35 Abs. 1; GewO § 146 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; GewO § 148 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 422/20

Rechtsfolgen der fehlenden Gewerbeerlaubnis des Verkäufers hinsichtlich der Wirksamkeit abgeschlossener Kaufverträge

OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 95/22

DRsp Nr. 2023/5591

Rechtsfolgen der fehlenden Gewerbeerlaubnis des Verkäufers hinsichtlich der Wirksamkeit abgeschlossener Kaufverträge

Handelt es sich bei § 35 Abs. 1 GewO um eine gewerberechtliche Ordnungsvorschrift, die nicht als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen ist, kann hinsichtlich der Tatbestände der §§ 146 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 148 Nr. 1 GewO nichts anderes gelten.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.12.2022 sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; GewO § 35 Abs. 1; GewO § 146 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; GewO § 148 Nr. 1;

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.401,06 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

a. Vorauszuschicken ist dabei, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Nichtigkeit eines solchen Vertrages gemäß § 134 BGB deshalb gegeben ist, weil dem Kläger eine Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt war.