Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX -.
Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt und Trägerin der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden bundesrechtlich durch die Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 neugestaltet. Daraufhin änderte der Landesgesetzgeber die entsprechenden Landesausführungsgesetze.
Mit der Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Abs. 1 SGB IX -
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