OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2023
1 K 727/20 OVG
Normen:
SGB IX § 131 Abs. 1; SGB X § 102;

Normenkontrollantrag des Trägers der Eingliederungshilfe gegen die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages; Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 1 K 727/20 OVG

DRsp Nr. 2023/15582

Normenkontrollantrag des Trägers der Eingliederungshilfe gegen die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages; Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 131 Abs. 1; SGB X § 102;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX -.

Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt und Trägerin der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden bundesrechtlich durch die Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 neugestaltet. Daraufhin änderte der Landesgesetzgeber die entsprechenden Landesausführungsgesetze.

Mit der Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Abs. 1 SGB IX - LVO - vom 17. Dezember 2019 erklärte der Antragsgegner die Inhalte des der Verordnung beigefügten Entwurfs eines Landesrahmenvertrages - LRV - für anwendbar (GVOBl. M-V, S. 858). Die LVO trat am 1. Januar 2020 in Kraft.