BAG - Beschluss vom 11.09.2001
1 ABR 5/01
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 43 § 1036 Abs. 2 § 1037 Abs. 2, Abs. 3 ; ArbGG § 49 § 64 Abs. 1 § 72 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 42
BAGReport 2002, 79
BB 2002, 576
JR 2003, 131
MDR 2002, 343
NZA 2002, 572
ZIP 2002, 541
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 23/00
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 149/99

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit

BAG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 5/01

DRsp Nr. 2002/3596

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit

»1. Lehnt eine Betriebspartei den Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab, bestimmt sich das weitere Verfahren entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Schiedsrichtern im schiedsgerichtlichen Verfahren. 2. Über die Ablehnung befindet die Einigungsstelle. Der Vorsitzende ist von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen.« Orientierungssätze: 1. Weist die Einigungsstelle ein gegen ihren Vorsitzenden gerichtetes Befangenheitsgesuch zurück, kann das Einigungsstellenverfahren in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO fortgesetzt werden. Über die Fortführung und gegebenenfalls den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens entscheidet die Einigungsstelle nach freiem Ermessen. 2. Wird das Einigungsstellenverfahren abgeschlossen und ist deshalb die betroffene Partei gehindert, eine Überprüfung ihres Ablehnungsgesuchs durch ein staatliches Gericht entsprechend § 1037 Abs. 2 ZPO zu erlangen, ist über das Vorliegen von Befangenheitsgründen ausnahmsweise im Verfahren über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs zu befinden.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 43 § 1036 Abs. 2 § 1037 Abs. 2, Abs. 3 ; ArbGG § 49 § 64 Abs. 1 § 72 Abs. 6 ;

Gründe:

A.