BSG - Urteil vom 17.04.2007
B 5 R 16/06 R
Normen:
AltTZG (1996) § 10 § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 23b Abs. 1 § 7 Abs. 1a ; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 62/04
SG Dortmund, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 RA 43/04

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase

BSG, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen B 5 R 16/06 R

DRsp Nr. 2007/25097

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase

Werden dem Versicherten im gewählten Blockmodell nach erfüllter einjähriger Arbeitsphase in der anschließenden Freistellungsphase nicht bis zum Ablauf der 24 Kalendermonate Arbeitsentgelt und Aufstockungsbeträge gezahlt, so hat er keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Eine kumulative Zugrundelegung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Teilzeitarbeit für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit scheidet aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AltTZG (1996) § 10 § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 23b Abs. 1 § 7 Abs. 1a ; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.3.2004.