BSG - Urteil vom 18.03.2021
B 10 EG 3/20 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1-3; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 3; BEEG § 2 Abs. 4; BEEG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 4; BEEG § 3 Abs. 2 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 2; BEEG § 4 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und S. 2 und S. 3 Nr. 4; BEEG § 27 Abs. 4; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 132, 14
DStR 2021, 2806
NZS 2022, 380
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 6/19
SG Lüneburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 3/17

Anspruch auf Elterngeld Plus nach dem BEEGRechtmäßigkeit der Anrechnung von Krankengeld als Entgeltersatzleistung für nachgeburtliches Einkommen

BSG, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 3/20 R

DRsp Nr. 2021/11396

Anspruch auf Elterngeld Plus nach dem BEEG Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Krankengeld als Entgeltersatzleistung für nachgeburtliches Einkommen

Krankengeld wird nicht nur auf das Basiselterngeld angerechnet, sondern auch auf das Elterngeld Plus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1-3; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 3; BEEG § 2 Abs. 4; BEEG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 4; BEEG § 3 Abs. 2 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 2; BEEG § 4 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und S. 2 und S. 3 Nr. 4; BEEG § 27 Abs. 4; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld ohne Anrechnung von Krankengeld.

Die Klägerin ist Mutter eines am 8.7.2015 geborenen Sohns. Mit diesem und dem Kindsvater lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Sie betreute und erzog ihr Kind selbst. Vor der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und hatte zudem im geringen Umfang als selbstständige Rechtsanwältin gearbeitet. Für die ersten vier Lebensmonate ihres Sohnes wählte die Klägerin Basiselterngeld. Ab dem fünften Lebensmonat beantragte sie wegen einer beabsichtigten Teilzeittätigkeit Elterngeld Plus.