LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2013
16 TaBVGa 179/13
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 750/13

Anspruch auf Teilnahme an BetriebsratsschulungEinstweilige Verfügung auf Kostenübernahme als VorschussSchulungsveranstaltung und KostengesichtspunkteZahlung eines Reisekostenvorschusses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 179/13

DRsp Nr. 2014/11430

Anspruch auf Teilnahme an Betriebsratsschulung Einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme als Vorschuss Schulungsveranstaltung und Kostengesichtspunkte Zahlung eines Reisekostenvorschusses

1. Verfügungsgrund a) Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht. b) Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann. 2. Verfügungsanspruch a) Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet.