1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2023 (
2. Die Beklagten hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 7. Dezember 2015 in der S. beschäftigt als C. in Teilzeit in einem Abrufarbeitsverhältnis mit einem vertraglichen Beschäftigungsumfang von 20 Stunden pro Woche. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt betrug im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 1.479,06 Euro.
Der Kläger war gemäß Dienstplan im Monat März 2022 an folgenden Tagen zum Dienst eingeteilt:
- 2. März 2022
- 5. März 2022
- 9. März 2022
- 21. März 2022
- 26. März 2022
- 28. März 2022 und
- 31. März 2022.
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