LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2024
4 Sa 32/23
Normen:
EFZG § 3; EFZG § 5;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 281/2024
ZAP 2024, 465
NWB 2024, 1502
FA 2024, 146
ArbRB 2024, 265
EzA-SD 2024, 11
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4139/22

Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Fortsetzungserkrankung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 32/23

DRsp Nr. 2024/4052

Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Fortsetzungserkrankung

Liegen in einem Abrufarbeitsverhältnis zwischen bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiträumen mehrtägige und nicht nur das Wochenende umfassende Zeiten ohne bescheinigte Arbeitsunfähigkeiten, so kann aus der bloßen Tatsache, dass in diesen Zeiten keine Dienstplaneinteilungen bestanden haben, kein Indiz für das Vorliegen einer Einheit des Verhinderungsfalls abgeleitet werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2023 (6 Ca 4139/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3; EFZG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 7. Dezember 2015 in der S. beschäftigt als C. in Teilzeit in einem Abrufarbeitsverhältnis mit einem vertraglichen Beschäftigungsumfang von 20 Stunden pro Woche. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt betrug im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 1.479,06 Euro.

Der Kläger war gemäß Dienstplan im Monat März 2022 an folgenden Tagen zum Dienst eingeteilt:

- 2. März 2022

- 5. März 2022

- 9. März 2022

- 21. März 2022

- 26. März 2022

- 28. März 2022 und

- 31. März 2022.