LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2024
6 Sa 559/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 202
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 138/23

Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf seine Vergütung; Darlegungs- und Beweislast des freigestellten Betriebsratsmitglieds für den Erfolg seiner hypothetisch eingereichten Bewerbung auf einen höheren Porsten bei Unterlassen seiner Bewerbung aufgrund des Status als Betriebsratsmitglief

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 559/23

DRsp Nr. 2024/4584

Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf seine Vergütung; Darlegungs- und Beweislast des freigestellten Betriebsratsmitglieds für den Erfolg seiner hypothetisch eingereichten Bewerbung auf einen höheren Porsten bei Unterlassen seiner Bewerbung aufgrund des Status als Betriebsratsmitglief

1. Die Entscheidung des BGH vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22 - steht dem Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus § 611 a Abs.2 BGB i.V.M. § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne seine Freistellung erfolgreich gewesen wäre, trägt das anspruchsstellende Betriebsratsmitglied. Dabei muss das Gericht gemäß § 286 ZPO davon überzeugt sein, dass das Betriebsratsmitglied ohne Mandatsträgerschaft die Beförderungsposition übertragen bekommen und übernommen hätte (BAG, 22.01.2022 - 7 AZR 222/19).