BVerwG - Urteil vom 13.12.2001
5 C 26.01
Normen:
AÜG § 1 § 3 Abs. 1 § 9 § 10 Abs. 1 § 11 § 13 (gültig bis zum 31.3.1997) § 14 ; BetrVG § 7 Satz 2 (F. 2001) ; EGV Art. 49 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SchwbG (F. 1986) § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 § 11 ; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; SGB VII § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 115, 312
DVBl 2002, 918
NZA 2002, 385
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 00.1560

Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -; Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer; - Schuldner der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz; Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, - Verleiher von Leiharbeitnehmern als Schuldner der -; - Verfassungsmäßigkeit bei betriebsbedingter Unmöglichkeit, Schwerbehinderte einzustellen; Arbeitgeber, Verleiher als - der Leiharbeitnehmer; Leiharbeitnehmer, Verleiher als Arbeitgeber der -; - als Beschäftigte des Verleihers; Schwerbehindertenbeschäftigungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 5 C 26.01

DRsp Nr. 2006/8656

Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -; Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer; - Schuldner der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz; Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, - Verleiher von Leiharbeitnehmern als Schuldner der -; - Verfassungsmäßigkeit bei betriebsbedingter Unmöglichkeit, Schwerbehinderte einzustellen; Arbeitgeber, Verleiher als - der Leiharbeitnehmer; Leiharbeitnehmer, Verleiher als Arbeitgeber der -; - als Beschäftigte des Verleihers; Schwerbehindertenbeschäftigungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

»Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG F. 1986 trifft bei der Arbeitnehmerüberlassung den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.«

Normenkette:

AÜG § 1 § 3 Abs. 1 § 9 § 10 Abs. 1 § 11 § 13 (gültig bis zum 31.3.1997) § 14 ; BetrVG § 7 Satz 2 (F. 2001) ; EGV Art. 49 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SchwbG (F. 1986) § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 § 11 ; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; SGB VII § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.