Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1977 als Polier mit einem Bruttogehalt von zuletzt 6.001,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes Anwendung.
Der Kläger macht gemäß § 5 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin in der Fassung vom 19.5.1992 Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.11.1996 bis zum 29.11.1996 in Höhe von 496,63 DM brutto geltend. Dieser Betrag ist der Differenzbetrag zwischen der seitens der Beklagten geleisteten Gehaltsfortzahlung in Höhe von 80 % des Gehalts und der vom Kläger beanspruchten 100%igen Gehaltsfortzahlung.
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