LAG München - Urteil vom 15.07.1997
6 Sa 1174/96
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 5 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 17. Juli 1996);
Fundstellen:
ZMV 1998, 42
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2608/95

Arbeitsentgelt: Höhe der Zuwendung bei Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

LAG München, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 1174/96

DRsp Nr. 2002/15027

Arbeitsentgelt: Höhe der Zuwendung bei Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

Soweit § 2 des Zuwendungstarifvertrages vom 12.10.1997 in der Fassung vom 17.07.1996 dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub mit einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 5 BErzGG) verglichen mit Arbeitnehmerinnen ohne eine solche Teilzeitbeschäftigung eine geringere Zuwendung erhalten, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 5 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 17. Juli 1996);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin trotz einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung eine ungekürzte Zuwendung nach Maßgabe des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 17. Juli 1996 (Zuwendungstarifvertrag) verlangen kann.