Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin trotz einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung eine ungekürzte Zuwendung nach Maßgabe des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 17. Juli 1996 (Zuwendungstarifvertrag) verlangen kann.
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