LAG Hamm - Urteil vom 12.09.1996
4 Sa 270/96
Normen:
AFG § 141b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a;
Fundstellen:
EWiR 1997, 529
NZA-RR 1997, 272
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2146/95

Arbeitsentgelt: Konkursausfallgeld - Kaug

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 270/96

DRsp Nr. 2001/5833

Arbeitsentgelt: Konkursausfallgeld - Kaug

1. Seit der Neufassung des § 141b AFG treten für die Kaug-Zahlung anstelle der letzten drei Monate, die unmittelbar vor dem Insolvenzereignis liegen, die letzten drei Monate "des Arbeitsverhältnisses". Da nunmehr zu den die Kaug-Zahlung auslösenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zählen, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet wurden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO sein können, kann nunmehr auch für solche Ansprüche Kaug gewährt werden, die außerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums liegen. 2. Die vor dem Insolvenzstichtag (Konkurseröffnung, Abweisung des Antrags auf Verfahrenseröffnung mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei Masseunzulänglichkeit) ausgeschiedenen Arbeitnehmer können das Kaug nur beanspruchen, wenn die Nichtzahlung des rückständigen Arbeitsentgelts auf dieses Insolvenzereignis zurückzuführen ist. Auf das Abgrenzungsmerkmal der Kausalität kann schon deswegen nicht verzichtet werden, um eine zeitlich unbeschränkte Sicherung rückständiger Arbeitsentgelte zu vermeiden und Missbräuche auszuschließen.

Normenkette:

AFG § 141b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a;

Hinweise:

Anmerkung:

Peters-Lange, EWiR 1997, 529

Vorinstanz: ArbG Hamm, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2146/95
Fundstellen