LAG München - Urteil vom 25.09.1997
4 Sa 913/96
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; BBesO A/B Vorbem 5 Abs. 2; MTB II § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4056/95

Arbeitsentgelt: Zulage - Militärischer Flugsicherungsdienst - Gleichbehandlungsgebot - Angestellte und Arbeiter

LAG München, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 913/96

DRsp Nr. 2002/15018

Arbeitsentgelt: Zulage - Militärischer Flugsicherungsdienst - Gleichbehandlungsgebot - Angestellte und Arbeiter

1. Funk- und Radarmechaniker in der Bundeswehr im Status von Arbeitern, für die der MTB II gilt, haben aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Anspruch auf eine monatliche Zulage nach Vorbem Nr. 5 Abs. 2 zu den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie keine Funktion als Gruppenführer oder Vorarbeiter ausüben. 2. Bei der genannten Zulage handelt es sich um eine Funktionszulage. 3. Erster Spezialist im Sinne der Zulagenregelung ist nur, wer die Funktion eines Gruppenführers oder Vorarbeiters ausübt.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; BBesO A/B Vorbem 5 Abs. 2; MTB II § 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 665/97 -.

Vorinstanz: ArbG Kempten, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4056/95