LAG München - Beschluss vom 02.03.1990
6 Sa 88/90
Normen:
BGB § 618 ; ZPO §§ 935 § 938 Abs. 1 § 940 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 186
AuR 1991, 60
BB 1990, 1910
EzA § 618 BGB Nr. 7
LAGE § 618 BGB Nr. 4
StB 1991, 60
ZTR 1990, 441
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ga 197/89

Arbeitsplatz: Nikotinfreiheit - Schutz vor Passivrauchen

LAG München, Beschluss vom 02.03.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 88/90

DRsp Nr. 2001/14655

Arbeitsplatz: Nikotinfreiheit - Schutz vor Passivrauchen

1. Ein Anspruch des Nichtrauchers gegen seinen Arbeitgeber auf Schutz vor dem Tabakrauch seiner im gleichen Arbeitsraum tätigen Arbeitskollegen ist unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes gemäß § 618 BGB im Grundsatz jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Passivrauchen aufgrund einer ungünstigen gesundheitlichen Disposition (Atemwegserkrankung, spezielle Allergie) zu einer laufenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des betroffenen Nichtrauchers führt, die sich nachteilig auf seine Arbeitsleistung auswirkt oder eine Verschlechterung des ohnehin angegriffenen Gesundheitszustandes bewirken kann.2. a) Der Anspruch auf Gesundheitsschutz ist nicht absolut. Er besteht nur soweit, "als die Natur der Dienstleistung es gestattet" (§ 618 Abs 1 BGB). Entscheidend ist, was nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Verhältnissen an Schutzmaßnahmen möglich ist und dem Arbeitgeber zumutbar ist.b) In Betracht kommen ein Rauchverbot (soweit es beim Betriebsrat durchsetzbar ist), eine Verbesserung der Raumbelüftung oder eine Versetzung in einen tabakrauchfreien/-armen Arbeitsraum.3. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind gerichtlich einklagbar.