BAG - Urteil vom 02.12.1997
9 AZR 445/96
Normen:
BGB § 134 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; VwGO § 113 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG
BAGE 87, 165
BB 1998, 1644
BB 1999, 269
MDR 1998, 1168
NVwZ 1998, 1110
NZA 1998, 884
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 18. September 1995 - 93 Ca 33961/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 24. April 1996 - 14 Sa 3/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

BAG, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 445/96

DRsp Nr. 1998/16580

Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

»1. Macht ein Bewerber um eine für Angestellte ausgeschriebene Stelle des öffentlichen Dienstes geltend, er sei unter Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 festgelegten Kriterien abgewiesen worden, kann er arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (sogenannte arbeitsrechtliche Konkurrentenklage). 2. Abweichend von der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bedarf es dazu im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nicht der Aufhebung des ablehnenden Bescheides. Prozeßziel der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage ist nicht die Neubescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO, sondern die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. 3. Die Erledigung der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage tritt ein, wenn die erstrebte Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenstandslos wird, weil das Bewerbungsverfahren durch die endgültige Besetzung der Stelle abgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 134 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; VwGO § 113 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte (Land) zu Unrecht die Bewerbung des Klägers für die Stelle des Leiters/der Leiterin des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen III (K) abgelehnt und deshalb zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet sei.