LAG Köln - Urteil vom 01.08.1997
11 (7) Sa 152/97
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 611 Abs. 1, BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5901/96

Arzthelferin; Annahmeverzug; Überstunden

LAG Köln, Urteil vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 11 (7) Sa 152/97

DRsp Nr. 2000/2207

Arzthelferin; Annahmeverzug; Überstunden

»1. Geht ein allein praktizierender Arzt in Urlaub, ohne den Praxisbetrieb durch einen präsenten Vertreter aufrecht zu erhalten, so gerät er i.a. gegenüber der als Alleinkraft beschäftigten Arzthelferin durch stillschweigende Ablehnung der Arbeitskraft in Annahmeverzug, wenn er mit dieser weder eine Urlaubsvereinbarung noch Anordnungen darüber trifft, in welcher Form die Arzthelferin während seines Urlaubs ihrer Arbeitspflicht nachkommen soll. 2. Nimmt der Arbeitgeber wiederholt und ausschließlich eine Bar-Auszahlung der vereinbarten Vergütung ohne Abzüge und ohne Erstellung einer Abrechnung vor, spricht dies vermutungsweise für eine Netto-Vereinbarung. 3. Ein Arbeitnehmer kann treuwidrig handeln, wenn er durch monatelange widerspruchslose Hinnahme ausbleibender Vergütung für angefallene Mehrarbeit in geringerem Umfang den Eindruck erweckt, diese werde ohne Vergütungserwartung geleistet und erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klarstellt, er habe sich insoweit eine Nachforderung vorbehalten; das gilt besonders in Berufszweigen, in denen erfahrensgemäß mit der Arbeitszeit zugunsten beider Parteien nicht peinlich genau in der Erwartung verfahren wird, es werde sich auf lange Sicht ein ungefährer Ausgleich von Vor- und Nachteilen einstellen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 611 Abs. 1, § S. 1;