BAG - Urteil vom 26.08.1997
9 AZR 564/96
Normen:
BGB § 133, § 157, § 242, § 158 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 149/95
ArbG Stuttgart, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10339/94

Aufhebungsvertrag - Entstehenszeitpunkt des Abfindungsanspruchs

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 564/96

DRsp Nr. 1999/8193

Aufhebungsvertrag - Entstehenszeitpunkt des Abfindungsanspruchs

1. Schuldrechtliche Ansprüche entstehen zwar regelmäßig mit Abschluß des Rechtsgeschäfts, durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden geregelt werden. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Entstehenszeitpunkt nach der im Vertrag verlautbarten Interessenlage der Parteien auf einen späteren Termin festgelegt wird. 2. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Abfindungsvertrag für einen bestimmten Zeitpunkt geschlossen und verstirbt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt, fällt das Abfindungsguthaben nicht in die Erbmasse.

Normenkette:

BGB § 133, § 157, § 242, § 158 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres am 16. Juli 1994 verstorbenen Ehemannes die Zahlung einer Abfindung aus einer zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung.

Der am 9. Juli 1938 geborene Erblasser war seit dem 6. Oktober 1958 Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Er war ordentlich nicht kündbar. Am 21. April 1994 schloß er mit der Beklagten aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms eine Vereinbarung über sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Diese lautete auszugsweise:

"1. Ausscheidenstermin

1.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen ... wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.10.1994 aufgelöst.