I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 14. Dezember 1995 - 19 Ca 8419/94 - und - 19/16 Ca 8316/94 -,
LAG Köln, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 323/96
Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG - Näherungsverfahren
BAG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 695/96
DRsp Nr. 1998/16595
Auskunft nach § 2 Abs. 6BetrAVG - Näherungsverfahren
»1. Nach § 2 Abs. 6BetrAVG hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.2. Sind bei der Berechnung der Anwartschaft Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist.3. Weder der Arbeitgeber noch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer können das Näherungsverfahren gegen den Willen ihres Vertragspartners durchsetzen.a) Wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte nachweist, darf der Arbeitgeber das Näherungsverfahren nicht mehr anwenden.b) Wenn der Arbeitnehmer diesen Nachweis, nicht erbringt, steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu, das er gemäß § 315
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