BAG - Urteil vom 25.09.1997
6 AZR 65/96
Normen:
BGB § 134 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 1 Abs. 2 ; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost § 39; Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für die Beamten der Deutschen Bundespost (BhV) § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 86, 326
BB 1998, 590
DB 1998, 730
DRsp VI(602)137a-c
NZA 1998, 151
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 948/95
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 891/95

Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 65/96

DRsp Nr. 1998/1675

Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

»1. Soweit nach § 39 TV Ang Bundespost in Verbindung mit den für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Beihilfevorschriften Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, von Beihilfeleistungen ausgeschlossen sind, verstößt dies gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. 2. Aus dem Zweck der Beihilfeleistungen, wie er sich aus den tariflich in Bezug genommenen Beihilfevorschriften ergibt, folgt, daß diesen Teilzeitbeschäftigten Beihilfe nicht nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Angestellter zu gewähren ist, sondern in gleicher Höhe wie diesen. 3. Es bleibt unentschieden, ob das auch für geringfügig Beschäftigte i. S. von § 8 SGB IV gilt.

Normenkette:

BGB § 134 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 1 Abs. 2 ; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost § 39; Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für die Beamten der Deutschen Bundespost (BhV) § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe für Aufwendungen, die ihr aus Anlaß zahnärztlicher Behandlung entstanden sind.