LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.05.1990
12 TaBV 9/90
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO §§ 935 938 940 ;
Fundstellen:
NZA 1991, 29
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 19.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 12/89

Beschlussverfahren: Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 12 TaBV 9/90

DRsp Nr. 2001/14467

Beschlussverfahren: Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung

1. Eine Unterlassungsverfügung kann nach § 938 ZPO zur Sicherung der Beteiligungsrechte auch dann zulässig sein, wenn als Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs nur § 23 Abs. 3 BetrVG angenommen wird. 2. Für den Verfügungsgrund ist im Rahmen der nach §§ 935, 940 ZPO gebotenen Interessenabwägung einzubeziehen, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung die beantragte Anordnung zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO §§ 935 938 940 ;
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 19.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 12/89
Fundstellen
NZA 1991, 29