OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.02.2024
17 LP 3/23
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 1; BPersVG § 34; BPersVG § 36;
Fundstellen:
ArbR 2024, 205
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1/22

Beschwerde hinsichtlich der Gültigkeit einer Wahl zum erweiterten Vorstand des Gesamtpersonalrats beim Luftfahrt-Bundesamt; Beachtlichkeit der Minderheitenschutzregelung in einer konstituierenden Sitzung des Personalrats

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 17 LP 3/23

DRsp Nr. 2024/4130

Beschwerde hinsichtlich der Gültigkeit einer Wahl zum erweiterten Vorstand des Gesamtpersonalrats beim Luftfahrt-Bundesamt; Beachtlichkeit der Minderheitenschutzregelung in einer konstituierenden Sitzung des Personalrats

1. Vorstandswahlen nach § 34 BPersVG sind Akte der "Geschäftsführung" der Personalvertretung im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, nicht aber "Wahlen" der Personalvertretung im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Sie unterliegen daher auch nicht den Regelungen über die Wahlanfechtung nach § 26 BPersVG. 2. Die Minderheitenschutzregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG ist nicht nur bei der Wahl in einer konstituierenden Sitzung des Personalrats im Sinne des § 36 Abs. 1 BPersVG zu beachten, sondern auch bei erforderlich werdenden (Nach-)Wahlen in einer weiteren Sitzung des Personalrats im Sinne des § 36 Abs. 2 BPersVG. 3. Die Nichtbeachtung der Minderheitenschutzregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG führt regelmäßig zur Ungültigkeit einer Wahl des erweiterten Vorstands einer Personalvertretung.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 13. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 1; BPersVG § 34; BPersVG § 36;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.