BSG - Urteil vom 21.03.2002
B 7 AL 44/01 R
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 4 S. 1 § 45 § 48 Abs. 1 ; SGG § 123 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 551
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 172/99 - 08.06.2000,
SG Dortmund, vom 20.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 180/97

Bestandskraft des ersten Sperrzeitbescheides zum Arbeitslosenhilfeanspruch bei zweiter Sperrzeit

BSG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 44/01 R

DRsp Nr. 2002/11709

Bestandskraft des ersten Sperrzeitbescheides zum Arbeitslosenhilfeanspruch bei zweiter Sperrzeit

1. Wenn das gänzliche Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit im Streit steht und der Arbeitslose bereits mit dem Widerspruch gegen den Erlöschensbescheid geltend gemacht hat, schon die erste Sperrzeit sei nicht berechtigt gewesen, so muss das Gericht auch den Anspruch auf Rücknahme des ersten Sperrzeit-Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 4 S. 1 § 45 § 48 Abs. 1 ; SGG § 123 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer zweiten 12-wöchigen Sperrzeit mit Erlöschen des Leistungsanspruchs; er begehrt auch die Überprüfung des ersten Sperrzeitbescheides aus dem Jahre 1990.