I.
Zwischen dem Bezirkspersonalrat für Lehrer an Realschulen beim Regierungspräsidenten in A., Antragsteller, und dem Regierungspräsidenten A., Beteiligter zu 1), ist streitig, ob im Lande Nordrhein-Westfalen die Versetzung eines an einer Gesamtschule tätigen Realschullehrers an eine in demselben Regierungsbezirk gelegene Realschule ohne gleichzeitige Beförderung der Mitbestimmung der Personalvertretung für Lehrer an Realschulen unterliegt.
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