BVerwG - Beschluß vom 03.07.1990
6 P 22.87
Normen:
PersVG Nordrhein-Westfalen § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 91 Abs. 1 § 94 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 72 LPVG NW
DÖV 1991, 257
PersR 1990, 294
PersV 1991, 28
ZBR 1991, 274
ZfPR 1990, 146
ZTR 1990, 396
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen PVL 15/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen CL 21/86

Beteiligungspflicht des Personalrats bei Versetzung eines Lehrers von einer Gesamtschule an eine Realschule

BVerwG, Beschluß vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 6 P 22.87

DRsp Nr. 2005/15557

Beteiligungspflicht des Personalrats bei Versetzung eines Lehrers von einer Gesamtschule an eine Realschule

»Bei der Versetzung eines Lehrers von einer Gesamtschule an eine Realschule in Nordrhein-Westfalen hat der Regierungspräsident als Dienststellenleiter beider Schulen sowohl den bei seiner Dienststelle gebildeten Bezirkspersonalrat für Lehrer an Gesamtschulen als auch den Bezirkspersonalrat für Lehrer an Realschulen zu beteiligen.«

Normenkette:

PersVG Nordrhein-Westfalen § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 91 Abs. 1 § 94 ;

Gründe:

I.

Zwischen dem Bezirkspersonalrat für Lehrer an Realschulen beim Regierungspräsidenten in A., Antragsteller, und dem Regierungspräsidenten A., Beteiligter zu 1), ist streitig, ob im Lande Nordrhein-Westfalen die Versetzung eines an einer Gesamtschule tätigen Realschullehrers an eine in demselben Regierungsbezirk gelegene Realschule ohne gleichzeitige Beförderung der Mitbestimmung der Personalvertretung für Lehrer an Realschulen unterliegt.