LAG München - Urteil vom 15.07.1997
8 Sa 469/96
Normen:
BetrAVG § 1 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 06617/95

betriebliche Altersversorgung: Anrechnung von Leistungen anderer Unternehmen

LAG München, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 469/96

DRsp Nr. 2002/15028

betriebliche Altersversorgung: Anrechnung von Leistungen anderer Unternehmen

1. Werden beim Verkauf eines ausländischen Tochterunternehmens durch ein inländisches Unternehmen an ein anderes ausländisches Unternehmen die künftig zu erwartenden Versorgungsverpflichtungen des kaufenden ausländischen Unternehmens dergestalt kaufpreismindernd berücksichtigt, dass für Dienstzeiten, die beim inländischen Unternehmen zurückgelegt worden sind, bestimmte Beträge angesetzt wurden, sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund des beim zu verkaufenden ausländischen Tochterunternehmens für ihn geltenden Versorgungswerkes das das kaufende ausländische Unternehmen übernimmt, solche Leistungen des inländischen Unternehmens nach seiner Versorgungsordnung - hier Versorgungsabkommen -, an dem der Arbeitnehmer teilnimmt, die "nach ihrer "Zielsetzung ebenfalls der sozialen Sicherung des Ruhegehaltsberechtigten oder seiner Angehörigen dienen "und deshalb nach dieser Versorgungsordnung" angerechnet werden."