BAG - Urteil vom 03.11.1998
AZR 474/97
Normen:
BetrAVG § 1 ff. ;
Fundstellen:
FA 1999, 27
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 166/97
ArbG München, vom 09.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 14334/96

betriebliche Altersversorgung: Beitragszahlung für Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG

BAG, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen AZR 474/97

DRsp Nr. 2002/14815

betriebliche Altersversorgung: Beitragszahlung für Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG

1. Die Satzung von Vereinen wie einer Pensionskasse darf nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden 2. Die Satzung gilt nicht nur für die Gründer, sondern auch für künftige Mitglieder und für die Rechtsbeziehungen des Vereins zu Dritten. 3. Die Vorstellungen der Gründer und die Entstehungsgeschichte sind deshalb im allgemeinen nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben im Satzungswortlaut einen deutlichen Niederschlag gefunden. 4. Die Auslegung einer Vereinssatzung, die revisibel ist, kann sich auch am Zweck des Vereins und den berechtigten Interessen seiner Mitglieder ausrichten. 5. Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen aber nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies etwa bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte für die Klägerin Beiträge an die Pensionskasse (Streithelferin) zahlen muß.