Der Kläger war bei der Beklagten nach vorheriger Ausbildung ab dem 1. September 1992 kraft Arbeitsvertrages vom selben Tage als Kunststofformengeber zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 4.200,00 DM beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie außerdem einzelvertraglicher Vereinbarung finden die Tarifverträge der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West Anwendung.
§
"§ 2 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden, ab 1.2.1996 36 Stunden ... jeweils mit vollem Tariflohnausgleich.
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