I.
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrats) zu einer von der Antragstellerin (Arbeitgeberin) beabsichtigten Abgruppierung des Arbeitnehmers E, der zugleich Betriebsratsvorsitzender ist.
Der Arbeitnehmer E ist bei der Arbeitgeberin als Montageschlosser tätig. Er ist mit der Herstellung von Magnetfilterautomaten beschäftigt. Er ist in die Lohngruppe 6 gem. Lohnrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 28.11.1990/8.3.1991 (LohnrahmenTV) eingruppiert.
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