LAG Bremen - Beschluss vom 27.02.1990
1 TaBV 3/90
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 62
DB 1990, 1571
LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 8/90

Betriebsratswahl: Abbruch - Voraussetzungen

LAG Bremen, Beschluss vom 27.02.1990 - Aktenzeichen 1 TaBV 3/90

DRsp Nr. 2001/14423

Betriebsratswahl: Abbruch - Voraussetzungen

Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines vorgeschalteten Kontrollverfahrens bei Betriebsratswahlen; insbesondere zur Zulässigkeit des Wahlabbruchs und der Neueinleitung der Wahl durch den Wahlvorstand.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 940 ;

Gründe:

I.

Die Firma ... betrieb in Bremen bisher die beiden Unternehmensbereiche Transport- und Verkehrsflugzeuge (UT) sowie Marine- und Sondertechnik (UM). Im Rahmen der rechtlichen Neuordnung der Unternehmensbereiche im Jahre 1989 im Hinblick auf die Beteiligung der Firma ... wurde der bisherige Unternehmensbereich UT in die ... eingebracht. Der Unternehmensbereich UM wird in die zu gründende Firma ... eingebracht. Aus diesem Grunde finden für beide Unternehmensbereiche Betriebsratsneuwahlen statt.